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   BAG, 25.08.2010 - 4 AZN 769/10   

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https://dejure.org/2010,91252
BAG, 25.08.2010 - 4 AZN 769/10 (https://dejure.org/2010,91252)
BAG, Entscheidung vom 25.08.2010 - 4 AZN 769/10 (https://dejure.org/2010,91252)
BAG, Entscheidung vom 25. August 2010 - 4 AZN 769/10 (https://dejure.org/2010,91252)
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Wird zitiert von ...

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.03.2011 - 3 Ta 37/11

    Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde

    Abschriften der (Nichtzulassungs-)Beschwerdeschrift vom 19.07.2010 wurden den Prozessbevollmächtigten der Beklagten von dem Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen - 4 AZN 769/10 - am 27.07.2010 und Abschriften der Beschwerdebegründungsschrift vom 17.08.2010 wurden den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 27.08.2010 zugestellt (s. dazu jeweils in Kopie die von der Beklagten mit dem Schriftsatz vom 10.12.2010 in Kopie zu Bl. 300 f. d.A. gereichten Unterlagen: Begleitschreiben des BAG vom 22.07.2010 - 4 AZN 769/10 - und Empfangsbekenntnis, auf den 27.08.2010 datiert).

    Abschriften des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 25.08.2010 - 4 AZN 769/10 - wurden den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 09.09.2010 zugestellt.

    Auf den Antrag der Beklagten vom 11.10.2010 (Bl. 288 f. d.A.) und nach Anhörung des Klägers setzte das Arbeitsgericht mit dem Beschluss vom 16.12.2010 - 8 Ca 782/09 - (Bl. 304 ff. d.A.) die nach dem Beschluss des BAG vom 25.08.2010 von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten (für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - 4 AZN 769/10 -) auf 989, 60 EUR (nebst Zinsen) fest.

    Das Arbeitsgericht hat auf der Grundlage der im BAG-Beschluss vom 25.08.2010 - 4 AZN 769/10 - enthaltenen Kostenentscheidung (Ziffer 2 des Tenors: Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen) und der dort (Ziffer 3 des Tenors) ebenfalls enthaltenen Streitwertfestsetzung die vom Kläger der Beklagten zu erstattenden Kosten zu Recht auf den Betrag von 989, 60 EUR (nebst Zinsen) festgesetzt (§§ 91 ff. und 104 ZPO).

    a) Zu den Kosten, die der im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unterlegene Kläger der Beklagten zu erstatten hat, gehört insbesondere die Verfahrensgebühr, die sich die Prozessbevollmächtigten der Beklagten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - 4 AZN 769/10 - verdient haben.

    Durch die Entgegennahme der Abschriften von Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründungsschrift sind die Prozessbevollmächtigten der Beklagten für diese im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - 4 AZN 769/10 - tätig geworden, - und zwar auftragsgemäß, wie sich dies aus der Bestätigung der ADD vom 10.12.2010 (Bl. 302 d.A.) ergibt.

    Zwar wurde die Beschwerdeerwiderungsschrift bzw. der einen Antrag enthaltene Schriftsatz vom 03.09.2010 erst zu einem Zeitpunkt gefertigt und bei dem Bundesarbeitsgericht eingereicht, als das Bundesarbeitsgericht bereits den Beschluss vom 25.08.2010 - 4 AZN 769/10 - hinsichtlich der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gefasst hatte.

    Nach außen wirksam wurde der BAG-Beschluss vom 25.08.2010 - 4 AZN 769/10 - nicht vor Zustellung.

    Im Hinblick auf diesen Zeitablauf und die damit verbundene Unkenntnis der Prozessbevollmächtigten der Beklagten von der Existenz des BAG-Beschlusses vom 25.08.2010 - 4 AZN 769/10 - durften die Prozessbevollmächtigten der Beklagten bzw. die Beklagte noch die Fertigung des Schriftsatzes vom 03.09.2010 zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Beklagten für erforderlich halten (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO).

    Aus den Gründen des Beschlusses des BAG 25.08.2010 - 4 AZN 769/10 - ergibt sich, dass der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde nicht lediglich zur Fristwahrung eingelegt hatte.

    Demzufolge gilt auch hier, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten - ungeachtet der Frage, wann hier bezüglich der Klageabweisung - 8 Ca 782/09 = 3 Sa 750/09 - Rechtskraft eintrat bzw. wann das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - 3 AZN 769/10 - endgültig abgeschlossen war - auf jeden Fall noch zum Zeitpunkt der Beschwerdeerwiderung vom 03.09.2010 infolge der Unkenntnis des BAG-Beschlusses vom 25.08.2010 - 4 AZN 769/10 - berechtigt waren, für die Beklagte schriftsätzlich auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zu reagieren (OLG Sachsen-Anhalt 30.04.2009 - 3 WF 224/08 - juris Rz. 5 ff.).

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